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Stylex Magazin: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragspartner:


Vertragspartner ist der Verlag und eine Gesellschaft oder Privatperson unter Nennung des korrekten Namens und der Anschrift. Bei falschen Angaben des Werbenden erlischt der Vertrag mit sofortiger Wirkung und daraus resultierende Schadensersatzansprüche werden geltend gemacht.

§ 2 Vertrag:


Ein Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Der Vertrag erlangt Gültigkeit, sobald er von dem Werbenden unterschrieben wurde. Sämtliche Eintragungen in den Vertrag müssen vorher begutachtet werden, da eine spätere Änderung nicht mehr möglich ist.

§ 3 Anzeigentyp:


Als Anzeigentyp kann nur einer der im Vertrag angegebenen Typen akzeptiert werden. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. Im Normalfall verzichtet der Werbende auf das Recht an einer von ihm gewählten Positionierung im Heft. Ausnahmen bilden die Umschlaginnenseiten und die Rückseite oder der Fall, dass eine Positionierung vertraglich festgelegt wurde.

§ 4 Anzeigentyp:


Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht deutlich als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich gemacht.

§ 5 Abweichungen:


Bei Abweichungen, mehrseitigen Anzeigen, Beilagen, Ausfaltware etc. werden vertraglich festgelegte Bedingungen getroffen. Ansonsten gelten die Standard-Werbebedingungen.

§ 6 Anzeigenschaltung:


Die Anzeigen werden nach der vertraglich vereinbarten Reihenfolge geschaltet. Der Werbende hat mit der Schaltung seiner Anzeige keinerlei Einfluss auf den redaktionellen Teil des Magazins.

§ 7 Zahlungsweise:


Die Leistung wird bei Erscheinen der Ausgabe zur Zahlung fällig. Generell gilt die Zahlungsfrist von 14 Tagen rein netto oder innerhalb von 3 Tagen unter Abzug von 2% Skonto. Bei Vorauskasse kann ein Skonto von 3% in Anspruch genommen werden. Bei Anzeigenschaltungen in mehreren Ausgaben erfolgt die Zahlung i.d.R. monatlich, es kann jedoch eine vertragliche Sondervereinbarung getroffen werden.

§ 8 Zahlungsweise:


Bei Zahlungsverzug oder Stundung berechnet der Verlag unter Vorbehalt weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

§ 9 Zahlungsform:


Gezahlt werden kann entweder in bar, per Bankabbuchung oder via Banküberweisung auf das Geschäftskonto laut Rechnung.

§ 10 Anzeigenvorlage:


Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen (ausschließlich digital und in den Formaten: JPG, PDF, TIFF, EPS) ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Werbende ist verpflichtet, die Anzeige bis zum Druckschluss auf eigene Kosten zu liefern (falls nicht ausdrücklich anders vereinbart). Falls die Vorlagen an den Auftraggeber zurückgeschickt werden sollen, sollte der Vorlage ein schriftlicher Hinweis mit Anschrift beiliegen. Die Kosten hierfür werden dem Werbenden in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Monate nach Ablauf des Auftrages. Sollten die Druckunterlagen nicht bis zum Druckunterlagenschluss eingegangen sein, ist der Verlag berechtigt, den Betrag für die nicht abgedruckte Anzeige trotzdem in Rechnung zu stellen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

§ 11 Anzeigenqualität:


Für die Qualität der Anzeige beim Druck übernimmt der Verlag keine Haftung, vorausgesetzt es besteht kein Verschulden seitens des Verlages oder der Druckerei. Ist der Grund auf den Werbekunden zurückzuführen, kann keine Minderung der Leistung gewährt werden. Wird mit den Druckunterlagen kein farbverbindlicher Andruck geliefert, können bei geringen Farbabweichungen dem Verlag gegenüber keine Ansprüche auf Preisminderung geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Preisminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche sind auf den voraussehbaren Schaden bis hin zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung vom Verlag auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Dies gilt auch, wenn der Verlag eine geplante Ausgabe nicht auf den Markt bringt.

§ 12 Anzeigeninhalt und Beilagen:


Für den Inhalt der Anzeige ist ausschließlich der Werbekunde verantwortlich. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlags gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

§ 13 Inhaltsänderung einer Anzeige:


Änderungen des Inhalts oder des Erscheinungsbildes sind nur bis zum Anzeigenschluss der jeweiligen Ausgabe möglich. § 14 Vertragsende: Der Vertrag endet automatisch mit der Schaltung der (letzten) Anzeige und der Zahlung des Werbekunden. Vertragsverlängerung: Eine Verlängerung des Vertrages kann nur von Seiten des Werbenden erfolgen.

§ 15 Vorzeitige Beendigung des Vertrages:


Sollte der Werbende den Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig beenden wollen, ist er zu einer Zahlung von 50% des verbleibenden Vertragswertes verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis 24 Tage vor dem Termin der Drucklegung möglich.

§ 16 Anzeigenpreise:


Die aktuellen Anzeigenpreise sind der Preisliste zu entnehmen und gelten jeweils für den angegebenen Zeitraum. Alle im Vertrag genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Anzeigenpreisliste des Verlages. Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsabschluss, ist der Verlag berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste anzugleichen. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die aktuelle Preisliste zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

§ 17 Preisänderungen:


Der Verlag behält sich aufgrund ständig steigender Herstellungskosten Preisänderungen vor. Die aktuellen Preise werden immer einer Periode zugeteilt, die der jeweiligen Preisliste zu entnehmen ist. Verträge über mehrere Anzeigen bleiben zu den Konditionen bestehen, zu denen sie abgeschlossen wurden.

§ 18 Belegexemplare:


Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg an eine Adresse. Belege an mehrere Adressen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

§ 19 Werbebedingungen:


Diese Werbebedingungen werden mit der Unterschrift eines Werbevertrages ausnahmslos vom Werbenden akzeptiert.

§ 20 Gerichtstand:


Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.