§ 1 Vertragspartner:
Vertragspartner ist der Verlag und eine Gesellschaft oder
Privatperson unter Nennung des korrekten Namens und der
Anschrift. Bei falschen Angaben des Werbenden erlischt der
Vertrag mit sofortiger Wirkung und daraus resultierende
Schadensersatzansprüche werden geltend gemacht.
§ 2 Vertrag:
Ein Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder
sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der
Verbreitung. Der Vertrag erlangt Gültigkeit, sobald er von dem
Werbenden unterschrieben wurde. Sämtliche Eintragungen in den
Vertrag müssen vorher begutachtet werden, da eine spätere
Änderung nicht mehr möglich ist.
§ 3 Anzeigentyp:
Als Anzeigentyp kann nur einer der im Vertrag angegebenen Typen
akzeptiert werden. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart
werden. Im Normalfall verzichtet der Werbende auf das Recht an
einer von ihm gewählten Positionierung im Heft. Ausnahmen bilden
die Umschlaginnenseiten und die Rückseite oder der Fall, dass
eine Positionierung vertraglich festgelegt wurde.
§ 4 Anzeigentyp:
Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht
deutlich als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom
Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich gemacht.
§ 5 Abweichungen:
Bei Abweichungen, mehrseitigen Anzeigen, Beilagen, Ausfaltware
etc. werden vertraglich festgelegte Bedingungen getroffen.
Ansonsten gelten die Standard-Werbebedingungen.
§ 6 Anzeigenschaltung:
Die Anzeigen werden nach der vertraglich vereinbarten
Reihenfolge geschaltet. Der Werbende hat mit der Schaltung
seiner Anzeige keinerlei Einfluss auf den redaktionellen Teil
des Magazins.
§ 7 Zahlungsweise:
Die Leistung wird bei Erscheinen der Ausgabe zur Zahlung fällig.
Generell gilt die Zahlungsfrist von 14 Tagen rein netto oder
innerhalb von 3 Tagen unter Abzug von 2% Skonto. Bei Vorauskasse
kann ein Skonto von 3% in Anspruch genommen werden. Bei
Anzeigenschaltungen in mehreren Ausgaben erfolgt die Zahlung
i.d.R. monatlich, es kann jedoch eine vertragliche
Sondervereinbarung getroffen werden.
§ 8 Zahlungsweise:
Bei Zahlungsverzug oder Stundung berechnet der Verlag unter
Vorbehalt weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
§ 9 Zahlungsform:
Gezahlt werden kann entweder in bar, per Bankabbuchung oder via
Banküberweisung auf das Geschäftskonto laut Rechnung.
§ 10 Anzeigenvorlage:
Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen
(ausschließlich digital und in den Formaten: JPG, PDF, TIFF,
EPS) ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Werbende ist
verpflichtet, die Anzeige bis zum Druckschluss auf eigene Kosten
zu liefern (falls nicht ausdrücklich anders vereinbart). Falls
die Vorlagen an den Auftraggeber zurückgeschickt werden sollen,
sollte der Vorlage ein schriftlicher Hinweis mit Anschrift
beiliegen. Die Kosten hierfür werden dem Werbenden in Rechnung
gestellt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Monate nach
Ablauf des Auftrages. Sollten die Druckunterlagen nicht bis zum
Druckunterlagenschluss eingegangen sein, ist der Verlag
berechtigt, den Betrag für die nicht abgedruckte Anzeige
trotzdem in Rechnung zu stellen. Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht
sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim
Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem
Abdruck keine Ansprüche. Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
§ 11 Anzeigenqualität:
Für die Qualität der Anzeige beim Druck übernimmt der Verlag
keine Haftung, vorausgesetzt es besteht kein Verschulden seitens
des Verlages oder der Druckerei. Ist der Grund auf den
Werbekunden zurückzuführen, kann keine Minderung der Leistung
gewährt werden. Wird mit den Druckunterlagen kein
farbverbindlicher Andruck geliefert, können bei geringen
Farbabweichungen dem Verlag gegenüber keine Ansprüche auf
Preisminderung geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat bei
ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei
unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur
in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Preisminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche sind auf den voraussehbaren Schaden bis
hin zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln,
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg
geltend gemacht werden. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede
Verpflichtung vom Verlag auf Erfüllung von Aufträgen und
Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein
Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig
veröffentlichte Anzeigen geleistet. Dies gilt auch, wenn der
Verlag eine geplante Ausgabe nicht auf den Markt bringt.
§ 12 Anzeigeninhalt und Beilagen:
Für den Inhalt der Anzeige ist ausschließlich der Werbekunde
verantwortlich. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge -
auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und
Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach
pflichtgemäßem Ermessen des Verlags gegen Gesetze, behördliche
Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch
für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen
Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung
beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder
Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht
angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
§ 13 Inhaltsänderung einer Anzeige:
Änderungen des Inhalts oder des Erscheinungsbildes sind nur bis
zum Anzeigenschluss der jeweiligen Ausgabe möglich. § 14
Vertragsende: Der Vertrag endet automatisch mit der Schaltung
der (letzten) Anzeige und der Zahlung des Werbekunden.
Vertragsverlängerung: Eine Verlängerung des Vertrages kann nur
von Seiten des Werbenden erfolgen.
§ 15 Vorzeitige Beendigung des Vertrages:
Sollte der Werbende den Vertrag, aus welchen Gründen auch immer,
vorzeitig beenden wollen, ist er zu einer Zahlung von 50% des
verbleibenden Vertragswertes verpflichtet. Eine Stornierung des
Auftrags ist nur bis 24 Tage vor dem Termin der Drucklegung
möglich.
§ 16 Anzeigenpreise:
Die aktuellen Anzeigenpreise sind der Preisliste zu entnehmen
und gelten jeweils für den angegebenen Zeitraum. Alle im Vertrag
genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich
vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die Anzeigenpreise ergeben sich
aus der bei Vertragsabschluss gültigen Anzeigenpreisliste des
Verlages. Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsabschluss,
ist der Verlag berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung gültigen Preisliste anzugleichen. Die
Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den
Werbungstreibenden an die aktuelle Preisliste zu halten. Die vom
Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder
ganz noch teilweise weitergegeben werden.
§ 17 Preisänderungen:
Der Verlag behält sich aufgrund ständig steigender
Herstellungskosten Preisänderungen vor. Die aktuellen Preise
werden immer einer Periode zugeteilt, die der jeweiligen
Preisliste zu entnehmen ist. Verträge über mehrere Anzeigen
bleiben zu den Konditionen bestehen, zu denen sie abgeschlossen
wurden.
§ 18 Belegexemplare:
Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg an eine
Adresse. Belege an mehrere Adressen werden dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags
werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige
Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft
werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und
Verbreitung der Anzeige.
§ 19 Werbebedingungen:
Diese Werbebedingungen werden mit der Unterschrift eines
Werbevertrages ausnahmslos vom Werbenden akzeptiert.
§ 20 Gerichtstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit das
Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.